| 1. | Geltung der Vertragsbedingungen |
| 1.1 |
Für den Verkauf von Standardsoftware und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Geschäftsverkehr ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie erhalten eine erschöpfende Wiedergabe der hinsichtlich des PROGRAMMS (Software einschließlich Dokumentation und Benutzerhandbuch) zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vereinbarung. Der Vertrag ersetzt alle früheren in Bezug auf den Vertragsgegenstand getroffenen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die mySoftIT GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. |
| 1.2 |
Auch wenn beim Abschluss von gleichartigen Verträgen und von Folgeaufträgen hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen der mySoftIT GmbH in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Lizenznehmers aktuellen Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. |
| 2. | Vertragsschluss |
| 2.1 |
Die Angebote der mySoftIT sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder schriftliche Auftragsbestätigung der mySoftIT zustande, außerdem dadurch, dass die mySoftIT mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. |
| 3. | Vertragsgegenstand |
| 3.1 |
Gegenstand dieses Vertrages ist die Lieferung von Standardsoftware und die Einräumung der Nutzungsrechte nach Ziff. 4. |
|---|
| 3.2 |
Der Lizenznehmer hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt. |
| 3.3 |
Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der Lizenzvertrag. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner diese schriftlich vereinbaren oder die mySoftIT sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfanges bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die mySoftIT. |
| 3.4 |
Produktbeschreibungen und Darstellungen in Testprogrammen sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der mySoftIT. |
| 3.5 |
Der Lizenznehmer erhält das PROGRAMM einschließlich Dokumentation. Soweit keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, werden Software und Handbuch in elektronischer Form bereitgestellt. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms. |
| 4. | Rechte des Lizenznehmers an der Software |
| 4.1 |
Das PROGRAMM ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an dem PROGRAMM sowie an damit in Verbindung stehenden sonstigen Gegenständen stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der mySoftIT zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die mySoftIT ein entsprechendes Verwertungsrecht. |
| 4.2 |
Der Lizenznehmer erwirbt die Software, um sie selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke dauerhaft zu nutzen (einfaches Nutzungsrecht). Alle Datenverarbeitungsgeräte, auf die das PROGRAMM ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen wird, müssen sich in Räumen des Lizenznehmers befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Die Benutzungsmöglichkeit darf jeweils höchstens im Rahmen der vertraglich vereinbarten Lizenzierung erfolgen. Die mySoftIT räumt dem Lizenznehmer hiermit die Befugnis an dem PROGRAMM ein, die zu diesen Nutzungszwecken notwendig sind, auch das Recht, das PROGRAMM auf Arbeitsspeicher und Festplatten zu kopieren und das Recht zur Fehlerberichtigung. Der Lizenznehmer darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien des PROGRAMMS erstellen. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nicht erlaubt. |
| 4.3 |
Der Lizenznehmer wird ohne schriftliche Einwilligung der mySoftIT keine Kopien der zum PROGRAMM gehörenden Dokumentation anfertigen. Zusätzliche Kopien des Dokumentationsmaterials kann der Lizenznehmer bei der mySoftIT gegen eine Vergütung, berechnet zu ihren jeweiligen Standardsätzen, von der mySoftIT anfordern. |
| 4.4 |
Die mySoftIT wird der Weitergabe des PROGRAMMS (ganz oder teilweise) an einen Dritten nur unter folgenden Bedingungen zustimmen:
- Der Lizenznehmer übergibt dem Dritten die Original-Datenträger, löscht alle anderen Kopien, insbesondere auf Datenträgern, in Festplatten- oder Arbeitsspeichern, gibt die Nutzung endgültig auf und bestätigt der mySoftIT schriftlich die Erfüllung dieser Pflichten.
- Der Dritte erklärt schriftlich gegenüber der mySoftIT, dass er die Regeln dieses Vertrages einhält und er in die Vertragspflichten eintritt.
- Es stehen keine wichtigen Gründe entgegen. Die Zustimmung der mySoftIT bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.
|
| 4.5 |
Der Lizenznehmer darf die Schnittstelleninformation der Software nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich die mySoftIT von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen zur Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Lizenznehmer im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt Ziff. 14 Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er der mySoftIT eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar der mySoftIT gegenüber zur Einhaltung der in Ziffern 4 und 14 festgelegten Regeln verpflichtet. |
| 4.6 |
Für Beginn und Ende der Rechte des Lizenznehmers gilt Ziff. 13. Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der mySoftIT nicht erlaubt. |
| 5. | Leistungszeit |
| 5.1 |
Angaben zu Lieferungs- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der mySoftIT schriftlich als verbindlich zugesagt. Die mySoftIT kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Lizenznehmer isoliert sinnvoll nutzbar sind. |
| 5.2 |
Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Lizenznehmer in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet und um den Zeitraum, in dem die mySoftIT durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt, Arbeitskampf und die fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Lizenznehmers. |
| 5.3 |
Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich die Fristen um einen angemessenen Zeitraum. |
| 5.4 |
Mahnungen und Fristsetzungen des Lizenznehmers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als 4 Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen. |
| 6. | Vergütung, Zahlung |
| 6.1 |
Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung der Software und Eingang der Rechnung beim Lizenznehmer ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar. |
| 6.2 |
Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu. |
| 6.3 |
Ein Aufrechnungsrecht kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche ausgeübt werden. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Lizenznehmer Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von der mySoftIT an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Lizenznehmer nur im Hinblick auf den jeweiligen Vertrag geltend machen. |
| 7. | Wartung |
| 7.1 |
Der Lizenznehmer hat für ein Jahr ab Ablieferung des PROGRAMMS Anspruch auf kostenlose Wartung i.S.v. Ziffer 7.2. Danach wird der Lizenznehmer nach Begleichung der jährlichen Wartungsgebühr entsprechend der aktuellen Preisliste jahresweise Wartung i.S.v. Ziffer 7.2 erhalten. Die Verlängerung der Wartung erfolgt automatisch für 12 Monate, wenn sie nicht 6 Wochen vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Möchte der Lizenznehmer die Wartung i.S.v. Ziffer 7.2 in Anspruch nehmen, nachdem er auf sie für eine gewisse Zeit verzichtet hat, so wird für jeden vollen Monat der wartungslosen Zeit 1/12 einer Jahreswartungsgebühr entsprechend der dann geltenden Preisliste der mySoftIT nachbelastet. Anschließend wird die Wartungsgebühr für ein Jahr im Voraus erhoben. |
| 7.2 |
Der Lizenznehmer hat im Rahmen der Wartung durch die mySoftIT Anspruch auf folgende Leistungen:
- Er erhält die jeweils zuletzt freigegebene Version/Release des PROGRAMMS. Die Kosten für Erstellung und Versand der Speichermedien und der Dokumentation werden nicht berechnet.
- Der Lizenznehmer ist berechtigt, der mySoftIT die Beschreibung eines Fehlers mit allen notwendigen Dokumentationen inklusive Speicher-Ausdruck und notfalls eine Datei-Liste per E-Mail zu übermitteln. Die mySoftIT wird nach eigenem Ermessen die Fehler in einer der folgenden Version/Release der Software korrigieren und dem Lizenznehmer dann die Version/Release entsprechend der Wartungsvereinbarung zustellen. Stellt die mySoftIT jedoch fest, dass kein Programmfehler vorliegt, kann die mySoftIT vom Lizenznehmer für die geleistete Arbeit Aufwendungsersatz zu den bei ihr üblichen Standardsätzen nebst etwa erforderlich gewordener Reisespesen verlangen.
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| 8. | Pflichten des Lizenznehmers |
| 8.1 |
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der mySoftIT unverzüglich ab Lieferung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch geschultes Personal untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Lizenznehmer testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für PROGRAMME, die der Lizenznehmer im Rahmen der Wartung bekommt. |
| 8.2 |
Der Lizenznehmer trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das PROGRAMM ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den Betrieb der Arbeitsumgebung des PROGRAMMS sicherzustellen. |
| 9. | Sachmängel |
| 9.1 |
Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. |
| 9.2 |
Bei Sachmängeln kann die mySoftIT zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der mySoftIT durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung eines PROGRAMMS, das den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass die mySoftIT Möglichkeiten aufzeigt, um die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein gleichwertiger neuer Programmstand oder der gleichwertige vorhergehende Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Lizenznehmer zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. |
| 9.3 |
Der Lizenznehmer wird die mySoftIT bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er auftretende Probleme mit allen notwendigen Dokumentationen inklusive Speicher-Ausdruck und notfalls einer Datei-Liste beschreibt und ihr die für die Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die mySoftIT kann die Mängelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Die mySoftIT kann Leistungen auch durch Fernwartung erbrinnen. |
| 9.4 |
Die mySoftIT kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz zu ihren üblichen Standardsätzen verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt beim Lizenznehmer. § 254 BGB gilt entsprechend. |
| 9.5 |
Wenn die mySoftIT die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Lizenznehmer nicht zumutbar ist, kann er nach Ziff. 9.6 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und nach Ziff. 11 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach Ziff. 12. |
| 9.6 |
Die Beendigung des Leistungsaustausches (z. B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund, Minderung oder Schadensersatz statt Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest 2 Wochen) angedroht werden und kann nur binnen 2 Wochen nach Fristablauf erklärt werden. Die Erklärung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. In den Fällen des § 323 II BGB kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen. |
| 10. | Rechtsmängel |
| 10.1 |
Die mySoftIT gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung des PROGRAMMS durch den Lizenznehmer keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die mySoftIT dadurch Gewähr, dass sie dem Lizenznehmer nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft. |
| 10.2 |
Der Lizenznehmer unterrichtet die mySoftIT unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Patentrechte) gegen ihn geltend machen. Der Lizenznehmer ermächtigt die mySoftIT, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht die mySoftIT von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Lizenznehmer von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der mySoftIT anerkennen. Die mySoftIT wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Lizenznehmer von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit dies nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Lizenznehmers beruht. |
| 10.3 |
Ist die Abwehr von Ansprüchen von Dritten für die mySoftIT unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, ist der Lizenznehmer berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Für die Haftung gilt Ziff. 11, für die Verjährung Ziff. 12. |
| 11. | Haftung |
| 11.1 |
Die mySoftIT leistet Schadenersatz oder Ersatz für angebliche Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
- Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
- Bei grober Fahrlässigkeit haftet die mySoftIT in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
- Bei fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht), haftet die mySoftIT in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit EUR 50.000,- je Schadensfall und EUR 250.000,- insgesamt.
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| 11.2 |
Der mySoftIT bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Lizenznehmer hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik. |
| 11.3 |
Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen. |
| 12. | Verjährung |
| 12.1 |
Die Verjährungsfrist beträgt
- für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software, jedoch nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
- bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
- bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln ein Jahr, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, aufgrund dessen er die in Ziff. 3.5 genannten Gegenstände herausverlangen kann;
- bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz für angebliche Aufwendungen ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Lizenznehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
|
| 12.2 |
Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und den in Ziff. 11.3 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen. |
| 13. | Beginn und Ende der Rechte des Lizenznehmers |
| 13.1 |
Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach Ziff. 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Lizenznehmer über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht. |
| 13.2 |
Die mySoftIT kann die Rechte nach Ziff. 4 aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer die Vergütung nicht zahlt oder trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen Ziff. 4 verstößt. |
| 13.3 |
Wenn das Nutzungsrecht nach Ziff. 4 nicht entsteht oder endet, kann die mySoftIT vom Lizenznehmer die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder eine schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist. |
| 14. | Vertraulichkeit |
| 14.1 |
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäft- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten und als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. |
| 14.2 |
Der Lizenznehmer macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände. |
| 14.3 |
Die mySoftIT speichert die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. |
| 15. | Präferenz |
| 15.1 |
Der Lizenznehmer erteilt der mySoftIT die Erlaubnis, in Werbeveröffentlichungen den Namen des Lizenznehmers als Benutzer anzugeben. |
| 16. | Übertragung |
| 16.1 |
Die mySoftIT kann unter schriftlicher Benachrichtigung des Lizenznehmers alle ihre Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Die mySoftIT kann auch einen oder mehrere Vertreter bestimmen, um Pflichten zu erfüllen oder Rechte aus diesem Vertrag durchzusetzen; diese Vertreter sind berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, zu denen die mySoftIT aufgrund dieses Vertrages berechtigt ist. |
| 17. | Schlussbestimmungen |
| 17.1 |
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail. |
| 17.2 |
Der Lizenznehmer stimmt zu, dass die mySoftIT im Rahmen der Geschäftstätigkeit Daten des Lizenznehmers speichert und verarbeitet. Die mySoftIT beachtet die Vorgaben des Datenschutzrechtes. |
| 17.3 |
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz der mySoftIT. |
| 17.4 |
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. |
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Stand 01.01.2008 |